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Förder- und Freundeskreis
der Grundschule in Deutzen e.V.

Am 4. Juli 2005 gründete sich der Verein "Förder- und Freundeskreis der Grundschule in Deutzen e. V. " Die Gründungsmitglieder beschlossen die folgende Satzung und wählten den Vorstand. Wer Mitglied im Förderverein werden möchte, findet hier auch eine Beitrittserklärung.


Vorstand:

Vorsitzende: Frau Jana Wuttig
Stellvertreter: Frau Renate Blonski
Kassenwart: Frau Christa Grundmann


Satzung:

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen

"Förder- und Freundeskreis der Grundschule in Deutzen e. V. "

2. Sitz des Vereins ist Deutzen, 04574 , Barbarastraße 20.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr,

§2 Zweck des Vereins

1. Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung, insbesondere durch Förderung der Grundschule in Deutzen, seiner Schülerinnen und Schüler.
Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:


2. Die gesetzten Zwecke können auch in Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung erfolgen.

3. Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Vorstand auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung Institutionen gründen, die dem Verein rechtlich und wirtschaftlich verbunden sind.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes uSteuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Mittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und frei von religiösen Bindungen.

§3 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die in §2 niedergelegten Ziele zu unterstützen.

2. Als korrespondierende Mitglieder können Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und der Wissenschaft angenommen werden, weiche die Ziele des Vereins fördern (wissenschaftlicher Beirat). Die Mitgliedschaft korrespondierender Mitglieder ist beitragsfrei.

3. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.

4. Ober die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.

5. Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch


2. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand zum Ende eines Kalendermonats zugehen. Eine Rückerstattung eingezahlter Beiträge erfolgt nicht.

3. Der Ausschluss erfolgt

4. Ober den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich unterrichtet. Gegen diesen Bescheid kann einen Monat nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.

§5 Einnahmen und Ausgaben

1. Die Mittel für die in §2 bezeichneten Ziele und Aufgaben werden durch Beiträge, Spenden und die Einwerbung von Drittmittein aufgebracht.

2. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von jedem Mitglied im schriftlichen Aufnahmeantrag eigenständig festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 12,00 Euro und ist auf das Vereinskonto einzuzahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr im ersten Monat der Mitgliedschaft zu entrichten.
Beginnt die Mitgliedschaft in einem unbestimmten Monat des Geschäftsjahres, sind pro Monat 1,00 Euro zu zahlen.
Die künftigen Beiträge sind zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig und spätestens bis zum 31.01. Eines jeden Jahres einzuzahlen.

3. Ober die satzungsmäßige Verwendung der vom Verein aufgebrachten Mittel entscheidet der Vorstand. Elternrat und Schulleitung sind bei der Entscheidungsfindung den Erfordernissen entsprechend einzubeziehen.
Spender haben das Recht, die Art der Verwendung ihrer Spende innerhalb des Rahmens von §2 dieser Satzung genauer zu bestimmen.

4. Die Ausgaben die dreitausend Euro für ein Einzelprojekt überschreiten, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§6 Organe

1. Organe des Vereins sind

§7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zwischen Absendetermin und Versammlungstermin zu erfolgen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe eines Grundes vom Vorstand einzuberufen. Eine durch ordentliche Mitglieder beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

Im übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über sonstige Punkte der Tagesordnung.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Ober die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt - soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist - mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes, durch Vollmacht ausgewiesenes Mitglied vertreten lassen.
Im Fall der Stimmgleichheit ist die Stimmer des Vorsitzenden doppelt zu zählen.

§8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern (stellvertretenden Vorsitzenden).

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt.

3. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem stellvertretenden Vorsitzenden.

4. Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben, führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann den Vorsitzenden oder Vorstandmitglieder widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Mitglieder übertragen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

5. Der Vorstand ist berechtigt Mitarbeiter anzustellen. Er kann zu seiner Unterstützung Beiräte berufen. Der Vorsitzende eines Beirates hat im Vorstand und in der Mitgliederversammlung beratende Stimme. Die ständige Funktion eines Beirates hat die Schulleitung der gemäß §2 Abs. 1 zu fördernde Schule.

6. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen, sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung

§9 Rechnungsprüfungen

1. Die Rechnungsprüfer des Vereins könne die Kasse des Vereins jederzeit prüfen.

2. Sie haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögendverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich

§10 Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen formeller Art, die durch behördliche Auflagen oder ähnliches erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.

2. Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.

3. Sonstige Änderungen der Satzung, sowie die Auflösung des Vereins bedürfen eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung, wobei mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein muss. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf besonders hinzuweisen.

§11 Haftung

Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf die von ihnen nach §5 Abs.2 dieser Satzung geschuldeten Beiträge. Der Vorstand soll dies in allen für den Verein zu tätigenden Geschäften zum Ausdruck bringen.

§12 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Deutzen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß §2 der Satzung zu verwenden hat.

Im Falle der Auflösung ist der 1. Vorsitzende der Liquidator.

Diese Satzung wurde am 4. Juli 2005 beschlossen.

Gründungsmitglieder siehe Protokoll vom 4. Juli 2005


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Wer dem Förderverein beitreten möchte, kann unter dem folgenden Link eine Beitrittserlärung ausdrucken und uns zusenden:

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Beitrittserklärung:

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